Anspruch auf Vorsorge- und Rehabilitationsaufenthalte für pflegende Angehörige

Anspruch auf Vorsorge- und Rehabilitationsaufenthalte für pflegende Angehörige

Bei Vorsorge-­ und Rehabilitationsentscheidungen der Krankenkassen werden die besonderen Belange pflegender Angehöriger berücksichtigt. Die Pflegenden können die Vorsorge oder Rehabilitation dabei allein in Anspruch nehmen, zum Beispiel um einmal Abstand zu gewinnen und wieder eine neue Perspektive einzunehmen. Pflegende Angehörige sollen bei einer eigenen Vorsorge­ oder Rehabilitationsmaßnahme aber auch die Möglichkeit haben, die Person, die sie pflegen, mitzunehmen. Denn oft sind Angehörige erst dazu bereit, solche Angebote anzunehmen, wenn die pflegebedürftige Person in der Nähe sein kann. Für ihre Versorgung  in dieser Zeit kann dabei der Anspruch auf Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen können in die Versorgung pflegender Angehöriger im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden.

Pflegekassen und Pflegestützpunkte sollen Angehörige entsprechend beraten und dabei unter anderem auf Möglichkeiten zur Entlastung (zum Beispiel zusätzliche Entlastungsleistungen, Verhinderungspflege, Vorsorge- und Rehabilitationsangebote) hinweisen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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