Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung

Grundsätzlich stehen den Bürgerinnen und Bürgern unterschiedliche Betreuungsformen und -einrichtungen zur Verfügung. Für welche Möglichkeit sich die Betroffenen und deren Angehörige entscheiden, hängt zum einen von der Schwere der Pflegebedürftigkeit, zum anderen aber auch von den persönlichen Lebensumständen der Personen ab, die die Pflege übernehmen möchten. Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und -dienste werden nach der Art der Leistung unterschieden und reichen von ambulanten Pflegediensten, die Pflegebedürftige und deren Angehörige bei der Pflege zu Hause unterstützen, über neue Wohnformen wie Pflege-Wohngemeinschaften und Einzelpflegekräfte bis zu einer umfassenden Versorgung und Betreuung in Pflegeheimen.

Die Bundesregierung plant, im Rahmen einer Pflegereform und der Einführung der neuen Pflegestärkungsgesetze die Leistungen zu verbessern. Insgesamt sollen für Verbesserungen in der Pflege in zwei Stufen fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr zur Verfügung gestellt werden. Damit können die Leistungen aus der Pflegeversicherung um 20 Prozent verbessert werden. Durch das erste Pflegestärkungsgesetz wurden bereits seit dem 1. Januar 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht.

Leistungsanspruch

Die Pflegeversicherung gewährt in der Hauptsache folgende Leistungen:

  • Pflegesachleistung, das heißt Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zum Beispiel durch einen zugelassenen Pflegedienst (§ 36)
  • Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37)
  • Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38)
  • häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39)
  • Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40)
  • Tagespflege und Nachtpflege (§ 41)
  • Kurzzeitpflege (§ 42)
  • vollstationäre Pflege (§ 43)
  • Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a)
  • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44)
  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a)
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45)
  • zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b)
  • Leistungen des persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  • zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
  • Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45e)

Zusätzlich gibt es Ansprüche auf Beratung, wie etwa die Pflegeberatung nach § 7a oder Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3. Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (dazu gehören auch Personen in der sogenannten „Pflegestufe 0″*) haben bis zum Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II, das die Leistungsgewährung aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs regelt, Anspruch auf verbesserte Pflegeleistungen (§ 123 SGB XI).

Damit ist sichergestellt, dass auch Versicherte in der sogenannten „Pflegestufe 0“ im Übergangszeitraum Zugang zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüssen zur Verbesserung des Wohnumfelds haben. Auch der Zuschlag für Mitglieder von ambulant betreuten Wohngruppen sowie die Anschub nanzierung für die Gründung ambulanter Wohngruppen, Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege und Leistungen der Kurzzeitpflege können von diesem Personenkreis bezogen werden. Liegt bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bereits Pflegestufe I oder II vor, führt die Übergangsvorschrift zu einer Anhebung von Leistungsansprüchen.

Daneben gibt es eine weitere Übergangsvorschrift. Diese sieht Leistungen der häuslichen Betreuung vor (§ 124). Diese Betreuungsleistungen können sowohl Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz als auch alle anderen Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen. 

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit