Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung de rhäuslichen Pflege notwendig sind, die Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern und dazu beitragen, den Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegekasse unterscheidet zwischen

  • technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem;
  • zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie Einmalhandschuhenoder Betteinlagen.

Auch Versicherte in der sogenannten „Pflegestufe 0″* mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können Pflegehilfsmittel erhalten.

Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn die Produkte im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der Pflegekassen gelistet sind. Das Verzeichnis informiert darüber, welchePflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassenwerden können.

Zu den Kosten für technische Pflegehilfen müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, so dass eine Zuzahlung entfällt. Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet.

Wohnungsanpassung im Pflegefall

Die Pflegekasse zahlt unabhängig von der Pflegestufe auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Wohnungsanpassungsmaßnahmen, die die Pflege zu Hause ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann seit dem 1. Januar 2015 jede bzw. jeder von ihnen einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für die Anpassung des gemeinsamen Wohnumfelds beantragen; maximal beträgt der Zuschuss allerdings 16.000 Euro pro Wohngemeinschaft. Ziel solcher Maßnahmen ist es insbesondere auch, eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern.

Die Pflegekasse zahlt dabei einen Zuschuss zu verschiedenen Arten der individuellen Wohnungsanpassung. Einen Zuschuss gibt es zum Beispiel für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sein können, wie zum Beispiel Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifter, aber auch für den pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Darüber hinaus kann beispielsweise ebenfalls der Ein- und Umbau einer speziellen Kücheneinrichtung oder von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgebaut werden muss, unterstützt werden. Dabei sind alle Maßnahmen, die auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs notwendig sind und zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich sind, als eine Maßnahme zu werten.

Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung ist immer dann möglich, wenn sich die Pflegesituation so verändert hat, dass erneute Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung nötig werden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit