Zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen

Entlastungsbetrag

Seit dem 1. Januar 2015 werden die zusätzlichen Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, zusätzliche Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Sie beinhalten nach § 45b, c SGB XI:

  • die Erbringung von Dienstleistungen,
  • eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende und stabilisierende Alltagsbegleitung,
  • organisatorische Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende, insbesondere zur Bewältigung des Pflegealltags,
  • andere geeignete Maßnahmen, die der vorgenannten Bedarfsdeckung bzw. Entlastung dienen.

Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Hilfen kommen insbesondere Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung sowie Pflegebegleitung in Betracht. Die Entlastungsleistungen richten sich an alle Anspruchsberechtigten, denen die Gestaltung eines gewöhnlichen Alltags nicht mehr möglich ist und die auf entlastende Service-Leistungen im Bereich des Haushalts oder der unmittelbaren häuslichen Umgebung angewiesen sind.

Dazu zählen beispielsweise: die Inanspruchnahme von Fahr- und Begleitdiensten, Einkaufs- und Botengänge, die Beratung oder praktische Hilfe bei Anträgen und Korrespondenzen. Außerdem erhalten nun auch Pflegebedürftige ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz einen Anspruch in Höhe des Grundbetrages. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem seit dem 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag – maximal aber 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages – für niedrigschwellige Betreuungsund Entlastungsangebote verwenden.

 

Entlastung durch ehrenamtliche Helfer

Ehrenamtliche Helfer können zur Entlastung pflegender Angehöriger beitragen. Solche ehrenamtlich erbrachte Betreuungsleistungen werden unter dem Begriff ’niedrigschwellige Betreuungsangebote‘ zusammengefasst. Niedrigschwellige Angebote sind zum Beispiel Betreuungsgruppen, eine Tagesbetreuung oder Helferkreise zur stundenweise Entlastung von pflegenden Angehörigen, Alltags­- oder Pflegebegleitern.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten nicht nur von den Pflegekassen Unterstützung. Wertvolle Hilfe und Anregungen geben insbesondere auch Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, den Auf-­ und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -­organisationen und ­-kontaktstellen mit Mitteln in Höhe von zehn Cent pro Versicherter und Versichertem und Jahr zu fördern, insgesamt also mit acht Millionen Euro pro Jahr.

 

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit